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Welches Holz darf man verbrennen?

Zugelassen sind ausschließlich naturbelassene Holzbrennstoffe wie Scheitholz, Hackschnitzel und Sägemehl, Späne oder Presslinge daraus (Holzbriketts, Pellets).

Scheitholz darf nur mit einer Holzfeuchte kleiner als 25 % (Wassergehalt kleiner als 20 %) verbrannt werden.



Presslinge aus Holz müssen aus naturbelassenem Holz und normgerecht hergestellt sein. Wer Holzpellets und Holzbriketts aus Betrieben der Holzverarbeitung im Privathaushalt verbrennen möchte, muss sich davon überzeugen, dass diese sortenrein aus naturbelassenen Holzresten hergestellt wurden.

Bei Presslingen, die u.a. mit Holzwerkstoffresten hergestellt wurden, erlischt die Gewährleistung des Ofen- bzw. Kesselherstellers und die Verbrennung ist nach Bundes-Immissionsschutz-Verordnung nicht zulässig.



Der augenscheinliche Eindruck des Aschebildes und des Zustandes der Holzfeuerung lässt häufig Rückschlüsse zu, ob die Verbrennung ordnungsgemäß erfolgt ist. Damit kann im Fall des Falles eine Ordnungswidrigkeit oder ein Straftatbestand (unzulässige Abfallbeseitigung) nachgewiesen werden.  

Mit freundlicher Unterstützung von www.bundesverband-brennholz.de

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34346 Hann.-Münden

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